Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, wo nicht anderslautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.

1.2. Durch die Annahme des Kaufvertrags verzichtet der Käufer auf jede Anwendung der Bestimmungen seiner Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese ihre alleinige Gültigkeit verlangen.

2. Abbildungen und Beschreibungen

Gewichte, Abmessungen, Form, Qualität, Kapazität und weitere Daten, die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Webseiten und Preislisten aufgenommen sind, sind als Richtwerte zu verstehen. Diese Daten sind nur dann verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so festgelegt ist und sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3. Bestellungen

3.1. Für die Bestellungen des Käufers werden nur die Referenzen angenommen, die in den Katalogen genannt sind. Im Falle eines Irrtums bei der Bestellung wird eine Rücksendung der Waren ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Dies gilt auch für alle Rückläufer. Außerdem wird ein Zuschlag von zwanzig Prozent (20%) auf den Kaufpreis berechnet. Außerdem, Rücksendungen müssen innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsstellung erfolgen.

3.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die bestellten Mengen auf Minimalmengen , die mindestens so groß sind wie die kleinste Verpackungseinheit.

4. Verpackung

4.1. Soweit nicht anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, gelten die Preise für Waren, die in Standardverpackungen verpackt sind.

4.2. Eine Extraverpackung (unter anderem eine seefeste Verpackung) wird auf ausdrückliche schriftliche Anfrage des Käufers angebracht und dem Käufer berechnet.

5. Übergang der Gefahr

5.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung “ex works Wijnegem“ (EXW) gemäß der Incoterms 2010. Die Waren werden in der Fabrik des Verkäufers verkauft und endgültig in Empfang genommen, selbst dann, wenn sie gebührenfrei versandt werden müssen. Vorbehaltlich

Artikel 6 ist der Übergang von Nutzen und Gefahr dann vollzogen.

5.2. Wenn der Verkäufer auf Anfrage des Käufers sich um den Transport oder die Zollformalitäten kümmert, kann er hierfür nicht haftbar gemacht werden. Alle sich hieraus ergebenden Kosten werden dem Käufer berechnet.

5.3. Die Waren werden in jedem Fall auf Risiko des Käufers transportiert. Wenn die Waren auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers hin für Lagerung und Transport versichert werden müssen, wird sich der Verkäufer hierum kümmern, ohne hierfür die Haftung zu übernehmen, under wird alle sich hieraus ergebenden Kosten dem Käufer in Rechnung stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Ohne die Bestimmungen des Artikels 5 zu beeinträchtigen, bleiben die Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihres Verkaufspreises im Besitz des Verkäufers.Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren zurück zu fordern, ganz gleich bei wem sie sich befinden.

6.2. Alle Anzahlungen oder Teilzahlungen des Kaufpreises können zur Kompensation des vom Verkäufer erlittenen Schadens aufgrund einer Nichterbringung der Leistungen oder anderer dem Verkäufer entstandener Ausgaben verwendet werden.

7. Klausel zur Übertragung von Ansprüchen

Im Falle einer Veräußerung der nach Artikel 6.1. noch immer im Besitz des Verkäufers befindlichen Waren an einen Dritten, überträgt der Käufer seine Leistungsforderungen an diesen Dritten auf den Verkäufer, ungeachtet des Rechts des Verkäufers den Käufer als Gesamtschuldner zur Zahlung heranzuziehen.

8. Lieferfristen

8.1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders schriftlich vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Empfangs und der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer.

8.2. Die Lieferfrist setzt immer zu kollektiven Urlaubszeiten des Verkäufers aus, ebenso dann, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird.

8.3. Soweit zwischen den Parteien nicht anders schriftlich vereinbart, handelt es sich bei der im Vertrag genannten Lieferfrist nur um einen möglichen Richtwert. Ein eventueller Verzug kann nie Grund zu einer Auflösung des Vertrags sein, einer Annullierung der Bestellung oder für einen Schadensersatz.

8.4. Wenn der Käufer die Waren nicht zu dem Zeitpunkt in Empfang nimmt, wo sie vom Verkäufer bereit gestellt oder geliefert werden, ist der Verkäufer nichtsdestotrotz dazu berechtigt, die Bezahlung der Rechnung und möglicherweise auch die Vergütung aller Kosten, einschließlich Lagerkosten und weiterer Schadensvergütungen vom Käufer zu fordern.Die Lagerung der Waren durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung und Risiko des Käufers.

8.5 er Verkäufer ist berechtigt, Bestellungen in Teilen zu liefern, ohne das der Käufer die Annahme der Lieferung verweigern kann.

9. Bezahlung 

9.1. Alle Bezahlungen müssen in Euro erfolgen, wenn nicht anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

9.2. Wenn nicht anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart oder anders auf der Rechnung angegeben, sind Rechnungen direkt beim Empfang zahlbar. Ab ihrem Fälligkeitsdatum werden von Rechts wegen und ohne Mahnung Zinsen gemäß dem Gesetz zum Zahlungsrückstand vom 2. August 2002 fällig. Der Käufer darf in keinem Fall einen Vergleich anstreben.

9.3. Einwände bezüglich der fakturierten Beträge sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung bzw. dem Erhalt der Rechnung und per Einschreibebrief geltend zu machen.

9.4. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern oder Abgaben, gleich welcher Art, die mit dem Verkauf der vom Verkäufer gelieferten Waren einhergehen, gehen zu Lasten des Käufers.

9.5. Im Fall eines Ausbleibens der Zahlung der Rechnung zu ihrem Fälligkeitsdatum steht dem Verkäufer ohne eine vorherige Mahnung eine zusätzliche Vergütung von zehn Prozent (10%) des Kaufpreises, mindestens aber fünfundzwanzig Euro (25 EUR) zu. Im Falle der Nichtzahlung am Fälligkeitstag ist das geschuldete Saldo aller anderen, selbst nicht fälligen Rechnungen von Rechtswegen unverzüglich einklagbar.

9.6. Alle Preise sind Nettopreise, MWSt ist nicht enthalten.

9.7. Die Kaufpreise sind gültig bis zum Lieferdatum an den Käufer.

10. Finanzielle Sicherheiten

10.1. Falls der Verkäufer den Eindruck gewinnt, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht mehr intakt ist, wenn also zum Beispiel gegen den Käufer rechtliche Schritte unternommen wurden und/oder wenn sich Fakten herausstellen, die eine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erschweren oder unmöglich machen, dann steht es dem Verkäufer zu, selbst nach einer teilweisen oder vollständigen Versendung der Waren die Bestellung ganz oder teilweise auszusetzen und weitere Sicherheiten zu fordern.

10.2. Im Falle einer Verweigerung des Käufers hat der Verkäufer das Recht, die Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren. Dies alles lässt die Rechte des Verkäufers auf Schadenersatzforderungen unbeschadet.

11. Vertragsauflösung

11.1. Im Falle einer ernsthaften Vertragsverletzung durch den Käufer, wie unter anderem einer verspäteten Zahlung oder einer Verweigerung der Warenannahme, kann der Verkäufer den Vertrag auflösen, und zwar ohne vorangegangene Inverzugsetzung, ohne eine gerichtliche Intervention und ohne die Rechte des Verkäufers auf Schadenersatzforderungen einzuschränken. Um den eindeutige Wunsch des Verkäufers zur Vertragsauflösung auszudrücken, kann dieser per Einschreiben bekannt gegeben werden.

11.2. In allen andere Fällen von Zahlungsverzug, für die die Artikel 9.2 und 9.4 gelten, steht dem Verkäufer eine Schadensersatzleistung von fünfzehn Prozent (15%) des Kaufpreises zu, mindestens aber einhundert fünfundzwanzig Euro (125 EUR), unbeschadet des Rechts des Käufers, einen höheren Schaden nachzuweisen.

12. Haftung für versteckte Mängel

12.1. Unbeschadet der Anwendung des gängigen Rechts bezüglich versteckter und offensichtlicher Mängel ist der Verkäufer dazu verpflichtet, einen unbestrittenen versteckten Mangel oder eine mangelhafte Vertragserfüllung bei der Warenlieferung, die nicht Folge einer unüberwindbaren Unwissenheit des Verkäufers oder eines Fehlers des Käufers oder von Dritten ist, zu beseitigen, indem er Ersatz in Form einer identischen oder einer gleichartigen Ware (falls identische Ware nicht mehr vorrätig) oder eine Wiederherstellung zu schaffen, je nach Wahl des Verkäufers.

12.2. Die Ersatzleistung geht in den Besitz des Verkäufers über.

12.3. Der Verkäufer ist außer dem in Artikel 12.1 Genannten zu keiner weiteren Garantie oder Schadensersatzleistung gehalten, es sei denn im Falle einer groben Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers.

12.4. Unter Vorbehalt aller anderen Rechte ist der Verkäufer auf keinen Fall zu irgendeiner Schadensersatzleistung gehalten wenn:

- nicht bewiesen werden kann, dass die Waren bereits die Mängel aufwiesen, als sie in den Verkehr gebracht wurden;

- der Verkäufer in Anbetracht des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik nicht von dem Vorhandensein der Mängel wissen konnte;

- im Falle die Mängel sind eine Folge der Konzeption des Gegenstandes, in den die Waren integriert, installiert oder montiert wurden;

- der Schaden eine Folge der Fehler des Käufers oder eines Dritten ist, hierunter unter anderem fehlerhafte Anweisungen, fehlerhafte Manöver, falsche Bedienung, Transformationen;

- die Mängel eine Folge sind aus einer Erfüllung von bindenden gesetzlichen Vorschriften;

- wenn der Schaden eine Folge eines Mangels an Wartung oder einer Wartung ist, die sie nicht an das Wartungsbuch oder an die vom Verkäufer oder Hersteller aufgestellten Wartungsvorschriften hält;

- wenn der Schaden von einem vom Hersteller nicht anerkannten Dritten verursacht wurde.

12.5. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vor jeglichem Haftungsanspruch oder Forderungen zu schützen, die Dritte aufgrund eines Mangels oder Schadens an ihn richten könnten, der sich aus Umständen ergibt, wie sie in Artikel 12.4. aufgeführt sind.

12.6. Im Allgemeinen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, es sei den im Falle einer groben Fahrlässigkeit, eine Schadensersatzleistung für einen indirekten Schaden zu erbringen, wie unter anderem einen Schaden an anderen Waren des Käufers, einem Gewinnverlust oder Verlusten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Käufers, einer Gewinneinbuße, einem Sinken des Umsatzes, einem Verlust von Kunden oder Daten.

13. Montage und Installation

 

13.1. Soweit nicht anders schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, ist die Montage und Installation nicht Teil des Vertrags. Allerdings kann der Verkäufer schriftlich seine Zustimmung dazu erteilen, dass unter bestimmten Bedingungen spezialisierte Arbeiter, Installateure oder Monteure auf Antrag des Käufers hin mit der Montage und Installation beauftragt werden. In diesem Fall werden die Leistungen dieser Arbeiter, Installateure oder Monteure auf Kosten und in der Verantwortung des Käufers erbracht.

13.2. Der Käufer muss alle Unterstützung und das Material für die Montage auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

14. Geistige Eigentumsrechte

Der Käufer hat das Recht, die Produkte einzeln oder eingebaut in eigene Produkte zu verwenden und auf den Markt zu bringen.

Der Käufer hat keine Lizenz auf geistige Eigentumsrechte im weitesten Sinne des Wortes vom Verkäufer, und wird diese geistigen Eigentumsrechte weder verletzen oder anpassen noch Handlungen setzen, die den Wert dieser geistigen Eigentumsrechte beeinflussen oder auf eine andere Art und Weise störend darauf einwirken.

Ohne Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer die Produkte oder Teile davon weder kopieren noch ein "Reverse Engineering" oder "Decompiling" durchführen, noch die Produkte oder Teile davon analysieren oder die Produkte oder Teile davon anpassen, sodass sie für eine andere Nutzung geeignet werden.

15. Höhere Gewalt

15.1. Unter höherer Gewalt werden alle Umstände verstanden, die sich von keiner der Parteien beabsichtigt nach Abschluss des Vertrags ergeben, für die sie nicht verantwortlich gemacht werden können, und die die Erfüllung des Vertrags verhindern, wie: Naturkatastrophen, Terrorismus, politische Unruhen oder Krieg, Brand, Mobilmachung, Beschlagnahme, Embargo, ein Mangel an Transportmitteln, allgemeine Rohstoffknappheit, Mängelleistungen von Zulieferern, Beschränkungen im Energieverbrauch, usw.

15.2. Die Partei, die sich auf die oben genannten Umstände beruft, muss die andere Partei über ihr Eintreten sowie ihre Beendigung unmittelbar und schriftlich in Kenntnis setzen.

15.3. Wenn der Zustand der höheren Gewalt bei einer der Parteien länger als vierzig (40) Tage dauert, kann der Vertrag von der anderen Partei mittels Einschreiben gekündigt werden, ohne irgendeinen Anspruch erfüllen zu müssen.

15.4. Das Bestehen eines dieser Umstände entbindet sowohl den Verkäufer als auch den Käufer für die Zeit ihres Bestehens von jeglicher Haftungspflicht für eine Nichterfüllung des Vertrags.

16. Anwendbares Recht

Auf den Vertrag findet ausschließlich belgisches Recht Anwendung; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

17. Gerichtsstand 

Im Falle eines Rechtsstreits sind ausschließlich die Gerichte am Geschäftssitz des Verkäufers zuständig, unvermindert des Rechts des Verkäufers, jegliche Streitigkeit vor ein anderes zuständiges Gericht zu bringen.

18. Sprache

Einzig die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf Niederländisch sind für die Rechtsauslegung maßgeblich. Die Übersetzungen ins Französische, Englische, Deutsche oder in eine andere Sprache wurden vom Verkäufer nur zum Zwecke einer besseren Kommunikation mit dem Käufer bereitgestellt.

19. Personendaten

Die erhaltenen personenbezogenen Daten des Käufers werden von EREA Energy Engineering BVBA, Ruggeveldstraat 1, 2110 Wijnegem (RPR 0543.482.783, Handelsgericht Antwerpen) im Rahmen einer automatisierten Verwaltung der Kundendaten verarbeitet. Die Daten können auch zu Werbungs- oder Prospektierungszwecken eingesetzt werden und dazu, den Käufer über Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Verkäufers zu informieren. Falls der Käufer dies nicht wünscht, kann er kostenlos eine weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Direktmarketingzwecken unterbinden, indem er dem Verkäufer dies in einem Brief mitteilt. Die personenbezogenen Daten des Käufers können anderen verbundenen und assoziierten Unternehmen mitgeteilt werden. Der Käufer kann von diesen auf Anfrage per Brief eine Liste erhalten. Der Käufer kann jederzeit die Mitteilung und Verbesserung seiner personenbezogenen Daten verlangen. Auch hierzu reicht es aus, mit EREA Energy Engineering auf postalischem Wege Kontakt aufzunehmen. Die „Commissie voor de Bescherming van de Persoonlijke Levenssfeer”, Hoogstraat 139, 1000 Brüssel, führt ein öffentliches Register über die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Wenn der Käufer zusätzliche Informationen über die Art der Datenverarbeitung bei EREA Energy Engineering wünscht, kann er sich dort hierüber informieren.